Coronavirus: Aktueller Stand zu Kosmetikinstituten und Kabinen

!!! Achtung Update für RLP am 10.06.2020 !!!

Coronavirus: Aktueller Stand zu Kosmetikinstituten und Kabinen. Sind kosmetische Dienstleistungen erlaubt? Ein Überblick über die Regelungen in den einzelnen Bundesländern:  Stand: 07.05.2020


Übersicht über die Allgemeinverfügungen bzw. Verordnungen der Bundesländer nach den, durch die Arbeitsgruppe von Bund und Ländern, beschlossenen Lockerungen vom 06.05.2020.

Die Beschränkungen wurden stärker regionalisiert: Sollten in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen auftreten, muss dort ein konsequentes Beschränkungskonzept umgesetzt werden.

Bitte beachten Sie: Die Übersicht dient der allgemeinen Information und ist nicht verbindlich. Kontaktieren Sie zu konkreten Fragen, auch zur Umsetzung der geltenden Regelungen, ihr zuständiges Stadt- bzw. Kreisordnungsamt.


SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für Kosmetikstudios

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege hat basierend auf dem SARSCoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) einen
Branchenstandard für alle Kosmetikstudios entwickelt.

Konkrete Informationen zum Arbeitsschutz in Kosmetikstudios, von A wie Arbeitszeit, über M wie Maske, bis V wie Vorsorge, auch zum Ausdrucken, finden Sie hier:

Weitere Informationen sowie Antworten auf wichtige Fragen rund um das Thema SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für Kosmetikstudios finden Sie hier…


Arbeitsschutz im Kosmetikstudio leicht gemacht – Erklärvideo des IKW

Erklärvideo zum Thema Coronavirus und Arbeitsschutz im Kosmetikinstitut.

Coronavirus: Aktueller Stand zu Kosmetikinstituten und Kabinen nach Bundesländern

Baden Württemberg – Änderung zum 11. Mai 2020

Körpernahe Dienstleistungen mit vergleichbaren Hygienebedingungen wie Friseure können wieder angeboten werden. Dazu zählen:

  • Massagestudios
  • Kosmetikstudios
  • Nagelstudios
  • Tattoo-Studios
  • Piercingstudios

Link

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/alle-meldungen/meldung/pid/fahrplan-zur-schrittweisen-lockerung-der-corona-beschraenkungen/

Bayern

Laut Handwerkskammer gelten inzwischen für alle handwerklichen Dienstleister die allgemeinen Hygieneanforderungen.

Berlin

Friseurbetriebe, Barbershops und Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege (körpernahe Dienstleistungen) wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet werden und ihre Dienstleistungen erbringen.

Details finden Sie unter dem folgenden Link:

https://www.berlin.de/corona/massnahmen/orientierungshilfe-fuer-gewerbe/

Brandenburg

Ab Montag, dem 11. Mai

sind, unter Einhaltung der Hygieneauflagen, körpernahe Dienstleistungen wie z. B. Fußpflege oder Kosmetik wieder gestattet, auch wenn es sich um medizinisch nicht notwendige Behandlungen handelt.

Link

https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/presse/pressemitteilungen/detail/~06-05-2020-stufenweise-erleichterungen-geplant

Bremen

Geschäfte der „körpernahen Dienstleistungen“, bspw. Fuß- und Nagelpflegestudios, dürfen bei Einhaltung der Hygieneauflagen wieder öffnen. Eine Öffnung von Frisörbetrieben wurde zum 4. Mai realisiert, sofern dort die Hygienemaßnahmen zum Infektionsschutz eingehalten werden.

https://www.bremen.de/corona

Hamburg

§ 15 Friseurhandwerk und Dienstleistungen der Körperpflege

Betriebe des Friseurhandwerks und Dienstleistungsbetriebe der Körperpflege, insbesondere Kosmetikstudios, Nagelstudios, Massagesalons, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe, dürfen ihre Leistungen anbieten, soweit die in §15 definierten Pflichten erfüllt werden:

https://www.hamburg.de/verordnung/

Hessen

In Betrieben mit körpernahen Dienstleistungen gilt ebenfalls eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Dienstleistende und Kundinnen und Kunden. Die oben genannten Ausnahmen gelten entsprechend. Kundinnen und Kunden dürfen die Bedeckung abnehmen, soweit und solange die Inanspruchnahme der Dienstleistung nur ohne Mund-Nasen-Bedeckung erfolgen kann.

 Körpernahe Dienstleistungen erbringen beispielsweise:

  • Barber-Shops
  • Brow Bars
  • Friseure
  • Heilpraktiker
  • Hundesalons
  • Kosmetikstudios
  • Nagelstudios
  • Massagepraxen
  • Medizinische Fußpflegepraxen
  • Piercing-Studios
  • Physiotherapeuten
  • Podologen
  • Sonnenstudios/Solarien
  • Spa-Betriebe
  • Tattoo-Studios
  • Thai-Massage-Studios
  • Waxing-Studios
  • Wellness-Studios
  • Wimpernstudios

Link:

https://wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/corona-info/darf-ich-mein-geschaeft-oeffnen/mund-nasen-bedeckung-einrichtungen

Mecklenburg-Vorpommern

Betriebe des Heilmittelbereichs und Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Nagelstudios, Sonnenstudios, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe, bei denen eine körperliche Nähe unabdingbar ist, haben folgende Auflagen zur Hygiene zu treffen:

  1. Die Betriebe haben sicherzustellen, dass der Zutritt derart gesteuert wird, dass Warteschlangen vermieden werden;
  2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen einfachen medizinischen Mund- und Nasenschutz zu tragen;
  3. am Eingangsbereich ist durch ein geeignetes Informationsschild oder ähnliches darauf hinzuweisen, dass Kundinnen und Kunden mit akuten Atemwegserkrankungen von einer Behandlung ausgeschlossen sind, sofern sie nicht durch ein ärzliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an COVID-19 erkrankt sind;
  4. direkte Kundenkontaktflächen sind nach jedem Kundenbesuch mit handelsüblichen Reinigungsmitteln zu säubern; Flächen, die mit Körpersekreten in Kontakt gekommen sind, sind nach der Behandlung mit einem mindestens begrenzt viruzid wirksamen Flächendesinfektionsmittel zu desinfizieren;
  5. nach jedem Kundenkontakt hat das behandelnde Fachpersonal eine gründliche Händewaschung durchzuführen;
  6. Behandlungsräume sind regelmäßig, das heißt mindestens alle zwei Stunden, zu lüften.

Kundinnen und Kunden müssen, sofern die Art der Leistung bzw. Behandlung dies zulässt, eine Mund-NaseBedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) tragen.

Link:
https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Portalredaktion/Inhalte/Corona/Corona-Verordnung.pdf

Niedersachsen

Körpernahe Dienstleistungen (1) – Update vom 08.06.2020

Das Erbringen von Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann, ist erlaubt, wenn Hygienemaßnahmen getroffen werden, die geeignet sind, die Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 zu vermindern. 2Es muss ein Abstand zwischen den Kundinnen und Kunden von mindestens 1,5 Metern gewährleistet sein; die dienstleistende Person muss bei der Arbeit eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und nach jeder Kundin und jedem Kunden eine Händedesinfektion durchführen. 3Jede Dienstleisterin und jeder Dienstleister, der eine Dienstleistung mit unmittelbaren Körperkontakt zur Kundin oder zum Kunden erbringt, ist verpflichtet, den Familiennamen, den Vornamen, die vollständige Anschrift und eine Telefonnummer der Kundin oder des Kunden sowie den Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des Geschäfts zu dokumentieren und die Daten für die Dauer von drei Wochen nach dem Besuch aufzubewahren, damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann. 4Andernfalls darf die Kundin oder der Kunde nicht bedient werden. 5Die Dokumentation ist dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. 6Spätestens einen Monat nach dem Besuch der Kundin oder des Kunden sind die Daten zu löschen.

Link: https://www.niedersachsen.de/download/154891

Nordrhein-Westfalen

UPDATE – Neuregelung vom 08.05.2020:
§ 12
Handwerk, Dienstleistungsgewerbe, Heilberufe
(1) Für die Geschäftslokale von Handwerkern und Dienstleistern gilt § 11 Absatz 1 entsprechend.
(2) Tätowieren ist bis auf weiteres unzulässig. Für die folgenden Handwerker- und Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden
kann, sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten:

  1. Friseurleistungen,
  2. Fußpflege,
  3. Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre,
  4. Massage.
    Bei anderen Handwerker- und Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sowie bei körperbezogenen Dienstleistungen (z.B. Sonnenstudios) ist neben strikter Beachtung der allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln auf eine möglichst kontaktarme Erbringung zu achten.

UPDATE: Die Anlage zu aktuellen Hygiene und Infektionsschutzstandards vom 08.05.2020 finden Sie hier…

UPDATE: Die vollständige Mantel-Verordnung vom 08.05.2020 finden Sie hier…

Weitere Informationen:

https://www.land.nrw/de/wichtige-fragen-und-antworten-zum-corona-virus#ef504a21

Rheinland-Pfalz

(1) Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe sind unter Beachtung der notwendigen Schutzmaßnahmen befugt, ihre Tätigkeit auszuüben. Das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 ist einzuhalten, sofern die Art der Dienstleistung dies zulässt.
(2) Kann das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 zwischen Personen im Einzelfall wegen der Art der Dienstleistung nicht eingehalten werden, gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3, sofern die Art der Dienstleistung dies zulässt. Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege, beispielsweise in Friseursalons, Fußpflegeeinrichtungen, Nagelstudios, Kosmetiksalons,
Massagesalons, Tattoostudios, Piercingstudios und ähnlichen Einrichtungen, dürfen nur nach vorheriger Terminvergabe erbracht werden; es gilt zusätzlich die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.

Neue Verordnung gültig ab 10.06.2020:

https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/9_bekaempfungsverordnung/9._CoBeLVO.pdf

Saarland

Friseure, Kosmetiker, Nagel-, Tattoo- und Piercingstudios sowie Fußpflegepraxen können mit den entsprechenden Hygienekonzepten wieder öffnen.

Link:
https://corona.saarland.de/DE/service/massnahmen/verordnung-stand-2020-05-02.html#doccd294b97-a444-4af8-834f-c0fa5eb61095bodyText10

Sachsen

Link: https://www.coronavirus.sachsen.de/download/Corona_Schutz_VO_12_2020.pdf

Sachsen-Anhalt

Friseure, Massage- und Fußpflegepraxen, Nagel- und Kosmetikstudios sowie
Fahrschulen können, wenn bestimmte Regeln eingehalten werden, öffnen.

Link:
https://ms.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MS/MS/Presse_Corona/VO/VO_Fuenfte_SARS-Co-2-EindaemmungsVO_final.pdf

Schleswig-Holstein

Kosmetik- oder Tattoostudios dürfen auch wieder Leistungen im Gesichtsbereich anbieten und durchführen, sofern besondere Schutzmaßnahmen die Übertragung des Corona-Virus ausschließen. Eine Mund-Nasen-Schutzmaske stellt beispielsweise eine solche geforderte Schutzmaßnahme dar, sofern sie durch eine Schutzbrille oder einen Gesichtsschild beziehungsweise ein Gesichtsvisier ergänzt wird. In dieser Kombination werden die Voraussetzungen an die besonderen Schutzmaßnahmen erfüllt, die die Übertragung des Virus ausschließen.

Details finden Sie hier:
https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/FAQ/Fragen_und_Antworten/GastronomieEinzelhandel/einzelhandel_s.html

Thüringen

Öffnung von Einrichtungen der Fußpflege, Kosmetik- und Nagelstudios, wenn sie aufgrund der unvermeidbaren körperlichen Nähe spezifische Schutzerfordernisse einhalten seit 04.04.2020

Link:
https://www.landesregierung-thueringen.de/medien/medieninformationen/detailseite/44-2020/


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Letzte Aktualisierung am 08.06.2020.

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