Sachkunde für Pflanzenschutz, Biozide und Gefahrstoffe neu geregelt – Fortbildungspflicht und Onlinekurse

Sachkunde für Pflanzenschutz Biozide und Gefahrstoffe neu geregelt – Fortbildungspflicht und Onlinekurse. Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit ihre Hinweise zu den nach § 13 ChemBiozidDV anerkannten Sachkunden überarbeite. Die Neufassung enthält einige Veränderungen gegenüber der bis dato geltenden Fassung, unter Anderem wurden Zeitabstände für Fortbildungsveranstaltungen zur Aufrechterhaltung der Sachkunde ergänzt. Es wird klargestellt, dass Online- und Präsenzkurse möglich. Außerdem werden Teilnahmebescheinigungen zukünftig bundesweit gelten.

Sachkunde für Pflanzenschutz Biozide und Gefahrstoffe neu geregelt – Fortbildungspflicht und Onlinekurse

Die Hinweise zu den nach § 13 ChemBiozidDV anerkannten Sachkunden besagen, dass sachkundige Personen für die Abgabe von Biozid-Produkten bestimmte Anforderungen erfüllen müssen. Dazu gehören Kenntnisse aus verschiedenen Vorschriften wie der Chemikalien-Verbotsverordnung und der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung. Die Sachkunde für die Abgabe von Biozid-Produkten knüpft an bestehende Sachkunden an und erfordert regelmäßige Fortbildungen.
Es gibt spezifische Bestimmungen für die Sachkunde nach der Chemikalien-Verbotsverordnung und für die Sachkunde für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln, die auch Biozide umfassen müssen. Die Teilnahme an entsprechenden Fortbildungen alle 3 bis 6 Jahre ist erforderlich, um die Sachkunde aufrechtzuerhalten.

Fortbildungsveranstaltungen können sowohl online als auch persönlich stattfinden

Fortbildungsveranstaltungen können sowohl online als auch persönlich stattfinden. Die Schulungsinhalte sollten präventive Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung, die richtige Anwendung von Biozid-Produkten, Risiken und Vorsichtsmaßnahmen sowie Lagerung und Entsorgung abdecken.
Es ist wichtig, darauf zu achten, dass die Sachkunde nach Pflanzenschutzrecht durch die Fortbildung nach der Chemikalien-Verbotsverordnung nicht automatisch auf die Chemikalien-Verbotsverordnung übertragen wird. Die Sachkunde gemäß Gefahrstoffverordnung bezieht sich auf die Anwendung von Biozid-Produkten und erfordert ebenfalls regelmäßige Fortbildungen.

Aufrechterhaltung der Sachkunde

Für die Aufrechterhaltung der Sachkunde nach den genannten Verordnungen müssen folgende Punkte beachtet werden:

  • Sachkunde nach § 11 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV): Alle 3 oder 6 Jahre an entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen. Umfassende Sachkundeprüfung oder eingeschränkte Sachkundeprüfung für Biozid-Produkte ablegen.
  • Sachkunde für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln: Fortbildung nach § 11 Chemikalien-Verbotsverordnung besuchen, die das Thema Biozide einschließt. Alle 3 Jahre an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen. Nachweis der Sachkunde nach Pflanzenschutzrecht erbringen.
  • Sachkunde nach § 15c Gefahrstoffverordnung (GefStoffV): Alle 6 Jahre an entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen. Sachkunde bezieht sich auf die Anwendung von Biozid-Produkten.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Fortbildungsveranstaltungen sowohl online als auch persönlich angeboten werden. Die genauen Anforderungen und Inhalte der Schulungen können den jeweiligen rechtlichen Bestimmungen entnommen werden.

Die Vergleichsfassung der Hinweise des BLAC vom September 2022 und vom Februar 2024 finden Sie unter folgendem Link: https://draftable.com/compare/XeHkguxfaAew

[Text/Bild: Handelsverband Kosmetik]